Geschichte des Schützenwesens und Entstehung des Schützenvereins Südlohn

Die Geschichte des westfälischen Schützenwesens geht viele Jahrhunderte zurück und liegt teilweise im Dunkeln. Schützengesellschaften lassen sich seit dem 14. Jahrhundert in Flandern und Nordfrankreich nachweisen, wo sich schon im Hochmittelalter eine blühende Städtelandschaft entwickelt hatte. Zur Verteidigung der Städte bildeten sich besondere Vereinigungen von Bürgern, die in der Lage waren, mit Schusswaffen wie Bogen, Armbrust und Gewehr umzugehen. So leitet sich die Bezeichnung „Schütze“ auch von „schießen“ ab und geht nicht auf das Wort „beschützen“ zurück. Die Beschaffung und Bedienung der Fernwaffen setzte zum einen ausreichende finanzielle Mittel, aber auch regelmäßiges Training voraus, um die technisch anspruchsvollen Waffen bedienen und sie als Einheit koordiniert und effektiv einsetzen zu können. Die Schützengesellschaften entwickelten über ihren militärischen Ursprung hinaus häufig auch den Charakter einer religiösen Bruderschaft, deren Mitglieder verpflichtet waren, an Beerdigungen von Verstorbenen teilzunehmen und die dabei in einer gemeinsamen Tracht antraten.

Innerhalb weniger Jahrzehnte hatten sich die Schützengesellschaften in ganz Europa verbreitet. Die erste urkundliche Erwähnung einer Schützengesellschaft in Westfalen stammt aus dem Jahre 1378, als in Dortmund bereits eine „armborstes schutten selschop“ gab, die auf einen Papagei zu schießen pflegte. In Bocholt ist bereits für das Jahr 1407 eine in Altersklassen gegliederte Schützengesellschaft belegt, die ebenfalls auf den Papagei schoss und einen Umhang als einheitliche Bekleidung trug. In den Jahresrechnungen des Amtsrentmeisters von Ahaus werden 1482 die „Schutten von Ahaus und Lohn“ erwähnt, denen er ein Fass Bier ausgab, weil sie ihm stets willig und zu Diensten gewesen waren. Es dürfte sich hierbei um die Schützen von Stadtlohn handeln, die dem Amtsrentmeister in Angelegenheiten der Burg Ahaus oder des fürstbischöflichen Jagdrevier behilflich gewesen waren. Aus Anholt ist aus dem Jahre 1493 bekannt, dass die Schützen mit der Armbrust bei einer Prozession vor dem Marienbildnis hergingen. Die Vogelstange des Ahauser Bürgerschützenvereins wird 1531 genannt. 1557 wurde den Schützen in Nienborg von den Burgmännern eine Tonne Bier gespendet. Das Vogelschießen war in jenen Zeiten offensichtlich in jeder befestigten Ortschaft und in vielen Bauerschaften des Fürstbistums Münster üblich und wurde teilweise so aufwendig betrieben, dass der Landesherr 1571 dagegen einschritt: Betreffend das Vogelschießen will man gestatten und nachgeben, daß solchs an einem jeden Ort des Jhars einmal beschehe, doch daß niemandt aus frembden Bawrschaften darzu gefordert und je auf zwantzig Personen eine Tonne Biers und nit mehr angeschlagen oder bestalt werde. Soll auch solche Geselschaft lenger nit als einen Nachmittag wehren, und ein jeder bei Tag zeitlich widerumb sich gen Hauß begeben.

Das frühere Wehrwesen war in dieser Zeit gegenüber der Geselligkeit völlig in den Hintergrund getreten. Dies rächte sich in den folgenden Jahrzehnten, als das Land den marodierenden und plündernden Horden des spanisch-niederländischen sowie anschließend des 30jährigen Krieges wehrlos ausgeliefert war. Auch die neue Befestigung des Dorfes Südlohn bot nur dann Schutz, wenn auch ausgebildete Männer zur Verfügung standen, die sie besetzten. Im Rahmen der Genehmigung der Befestigungsmaßnahmen hatten die Südlohner nur 75 wehrfähige Männer nachweisen können, sie glaubten aber nach Abschluss der Arbeiten und nach der Rückkehr einiger geflüchteter Familien die geforderte Zahl von 100 Männern zu erreichen. Gefragt waren vor allem unternehmungslustige, ungebundene und körperlich leistungsfähige Junggesellen, aber auch finanzkräftige Bürger, die sich die aufwändige Ausrüstung leisten konnten. Schriftliche Quellen über die Gründung des Schützenvereins liegen nicht vor. Schon in den Jubiläumsfeiern 1956 und 1981 wurde das Jahr 1606 als Gründungsjahr angenommen. Entsprechend ist in der zum Jubiläum 1956 angeschafften Schützenfahne auch die Datumsangabe um 1606 eingestickt.

Erst nach Ende des 30jährigen Krieges wurde die Volksbewaffnung zu Zeiten des Fürstbischofs Christoph Bernard von Galen (Bomben Bernd, 1650-1678) wieder tatkräftig gefördert. Unter Leitung eines so genannten Führers wurde die wehrfähige Bevölkerung mobilisiert und zu jährlichen Übungen zusammengerufen. Mehrere Kirchspiele konnten unter Amtsführern zusammengefasst werden. Aus Südlohn sind für die Jahre 1760 bis 1767 der Führer Thomas, von 1768 bis 1778 der Führer Schmitz und von 1786 bis 1807 der Führer Schliete namentlich bekannt.

Die französischen Revolutionskriege am Ende des 18. Jahrhunderts brachten nicht nur wirtschaftlichen Niedergang und Seuchen mit sich, auch Räuberbanden hatten in diesen Jahren Hochkonjunktur. Der Name Schinderhannes ist aus dieser Zeit noch legendär. Auch im Bereich unserer Heimat trieben solche Banden ihr Unwesen und machten den Einsatz der wehrfähigen Südlohner notwendig.

1799 wurden die Bewohner des Pfarrhauses in der Woche nach Ostern gegen Mitternacht von einem entsetzlichen Lärm geweckt. Das Haus (1768 erbaut), es lag außerhalb des befestigten Ortskerns, wurde umstellt, es fielen Flintenschüsse und mit einem Hebebaum begann man die massive Eingangstür aufzubrechen. Schließlich war das ganze Haus von den Räubern und Kerzenlicht erfüllt. Der Kaplan Johann Franz Brüning und der Vikar Koppers wurden gefesselt und geknebelt, doch gelang es dem Kaplan, sich zu befreien und aus dem Fenster zu entkommen. Barfuß und nur mit einem zerrissenen Hemd bekleidet, blutend und geschockt gelangte er zum Hof Wellmann. Der Rechtskandidat Koppers, ein Bruder des Vikars blieb unentdeckt, da er sich auf dem Schrank seines Schlafzimmers versteckte. Zwei Mädchen wurden schrecklich misshandelt, einer mit einem Flintenkolben die Zähne herausgeschlagen. Schließlich wurde auch der Pfarrer Gerhard Heinrich Brüning ergriffen und musste seine Wertgegenstände abliefern. Gegen Morgen rückten die Südlohner unter Führung ihres Rezeptors Romünde mit Flinten, Spaten und Heugabeln gegen das Pfarrhaus vor. Die Räuber, es sollen rund 70 Mann gewesen sein, zogen sich daraufhin fast in militärischer Ordnung nach Holland zurück. Nur einer der Räuber wurde am Fuß verletzt. Die Beute war nicht sehr erheblich. Es wurde vermutet, dass sie geglaubt hätten, der Kaufpreis des damals verkauften Rittergutes Lohn würde sich im Haus befinden.

Das Südlohner Schützenwesen im 19. Jahrhundert

 

Mit dem Übergang des Westmünsterlandes an das Kaiserreich Frankreich im Februar 1811 wurden die Schützengesellschaften aufgehoben. Ihre militärische Bedeutung wurde wohl höher eingeschätzt, als sie in Wirklichkeit war. Als die französischen Behörden jedoch im Juni 1811 zur Feier der Geburt von Napoleons Sohn, des Königs von Rom, an allen Orten die Feier traditioneller Volksfeste forderten, erlaubte man in Südlohn wie in vielen anderen Orten die Abhaltung von Schützenfesten. Später berichtete der Bürgermeister, dass das feierliche Te Deum in der Kirche abgehalten wurde und ca. 90 Mann mit Gewehr den Pfarrer auf dem Weg zur und von der Kirche begleiteten. Es wurden auch Böllerschüsse abgegeben und nachmittags auf den Vogel geschossen. Abends illuminierten die Bürger ihre Häuser, indem sie Lichter in die Fenster oder vor die Türen stellten. Auf Wunsch der Kaiserin wurden für arme Kindbetterinnen gesammelt und ein Betrag von 14 Gulden 7 Stüber eingenommen.

Nach dem Beginn der preußischen Herrschaft 1815 unterblieben scheinbar die Schützenfeste in Südlohn für längere Zeit. Grund könnten wirtschaftliche Schwierigkeiten infolge des Niedergangs der Leinenherstellung gewesen sein. Vielleicht lag es auch an der Verordnung der Regierung in Münster aus dem Jahre 1816, die zur Verhütung von Unglücksfällen einige Bedingungen für das Abhalten von Schützenfeste stellte. So bedurften die Schützenfeste der Genehmigung und der Aufsicht durch den Bürgermeister. Das Schießen musste mindestens 400 Schritt oder 1000 Fuß von öffentlichen Wegen oder bewohnten Häusern entfernt stattfinden. Es wurden zur Erhaltung der guten Ordnung und zur Verhütung von Gefahr Konventionalstrafen festgesetzt, für deren Zahlung der Schützenvorstand verantwortlich war. Schließlich war während des Schießens der Ausschank von Branntwein oder anderen geistigen Getränken verboten. 1828 wurde in einer weiteren Verordnung festgelegt, dass nur Schützenvereine mit Statuten und einem Reglement Schützenfeste abhalten durften.

Erst seit den 30er Jahren des 19. Jahrhunderts lässt sich nun allerorten ein Wiederaufleben von Schützenvereinen und Schützenfesten feststellen. So wurde 1833 zum ersten Mal seit 22 Jahren bzw. 23 Jahren in Stadtlohn und Vreden und zum ersten Mal seit 25-30 Jahren in Hundewick wieder Schützenfest gefeiert. Schon ein Jahr später war es auch im Wigbold Südlohn so weit. Das Schützenwesen wurde reorganisiert und ein Schützenverein ins Leben gerufen. Im Sinne der preußischen Bezirksregierung wurden zunächst Statuten erstellt, um einen ordnungsgemäßen Ablauf des Festes zu gewährleisten. Einziges Mitglied des Schützenvereins, das außerhalb des Wigbolds Südlohn wohnte, war der frühere Landrichter und Eigentümer des Hauses Lohn, Ferdinand Aulike. Er starb wenige Wochen nach dem Schützenfest, am 10. September 1834.

Statuten für das Schützenfest 1834

 

Verhandelt Südlohn den 23ten Juny 1834

Es treten heute die unterschriebene Eingesessenen des Wigbolds Südlohn zusammen, des Willens, am 6ten Juli a. c. (laufenden Jahres) Vogelschießen zu wollen.

Zur Aufrechterhaltung der Ordnung wurden folgende Statuten unter den Zusammengetretenen festgestellt:

die Officier-Stellen sollen durch Wahl auf fünf Jahre festgestellt werden.

gewählt wurden, der Kaufmann Franz Arntzen, als Oberst

der Kaufmann Bernhard Smitman, als Oberstlieutnant

der Kaufmann und Gemeinde Rath Theodor Demes, als Major

der Kaufmann Johan Arntzen, als Adjudant,

der Gutsbesitzer Ferdinand Aulike, als Adjudant,

der Kaufmann und Gemeinde Rath Gerhard Bröring als Capitain,

der Oekonom und Gemeinde Rath Hermann van Arnhem, als Capitain

der Kaufmann und Gemeinde Rath Gerhard Föcking, als Capitain

der Schuster und Gemeinde Rath Josef Boing, als Capitain

der Bäcker Stephan Schulten, als Lieutenant.

der Bäcker und Schenkwirth Gerhard Heinrich Sjänen, als Lieutenant

Oekonom und Weber Bernhard Niehof, als Lieutenant

der Schönfärber Stephan Bröring, als Fehnrich,

der Glaser Wilhelm Frintrup, als idem

der Rentenier Heinrich Schreve, als idem

der Chirurg Gerhard Funke, als idem

der Schuster Bernhard Rötger, idem

der Holzschumacher Henrich Bucks, idem

der Schenkwirth Wilhelm Smits, idem

der Drechsler Henrich Robers, idem

der Küper Stephan Pröbsting, als Feldwebel

der Schmidt Johann Smits, als dito

der Schuster Gerhard Rötger, als dito

der Weber Bernhard Ebbing, als dito

nur Südlohner Bürger und der als Adjutant gewählte Gutsbesitzer Ferdinand Aulike dürfen Mitglieder des Schützen Vereins werden.

Für die Stelle als

Oberst wird mit 4 Rt

Oberstlieutenant 3 Rt

Major 2 Rt

Adjudant 1 Rt

Capitain 1 Rt

Lieutenant mit 22 ½ Sbg

Fähnrich 15 Sbg

Feldwebel 10 Sbg

ein für allemal bezahlt, welcher Betrag zur Deckung des Schützenfestes soll verwendet werden.

die Stellen als Schenker sind gelagfrei – dagegen erhalten solche auch keine Vergütung.

Gesellen, welche nicht in Südlohn einheimisch, dürfen Theilnehmer des Festes werden, und so lange mitschießen, bis Seitens des Oberst Trommelschlag befohlen wird – diesen sowohl als Fremden ist nach erfolgtem Trommelschlag das Schießen zu dem Vogel gänzlich untersagt, und haben in desselben Abschuß Fall zehn Reichstaler Strafe dem Schützenverein zu zahlen.

wird sich das Bataillon überall nach den gesetzlichen Bestimmungen richten, welche der Herr Bürgermeister unter der Vogelstange bekannt machen wird.

Statuten des Jahres 1836

 

Zwei Jahre später wurde das Schützenfest am 22. August 1836 vom Landrat von Heiden genehmigt, der den Bürgermeister für die genaue Befolgung der Vorschriften von 1828 verantwortlich machte. Am 17. Juli 1836 wurden neue Statuten verabschiedet, die zahlreiche weitere Einzelheiten regelten. Allen Schützen wurde die Achtung des Offizierskorps anbefohlen. Sollte jemand dagegen verstoßen, sollte er ohne weiteres „zur Ruhe geführt“ werden, in schwerwiegenden Fällen für mindestens fünf Jahre aus dem Bataillon geworfen werden. Gesellen, die nicht in Südlohn einheimisch waren, mussten, wenn sie den Vogel abschossen, ihre Königswürde mit den Folgen an ihren Meister übertragen. Ein König, der während seiner Regierung von Südlohn wegzog, hatte 2 Taler zu entrichten. Es wurde bestimmt, dass ein König als Ehrenzeichen eine Pfeife von ca. 4 Talern, die Königin und die Scheibenkönigin Ringe von ca. 2 Taler erhielten. Der König durfte, wenn er verheiratet war, seine Frau nicht zur Königin nehmen, „und muß selbe auch Frau oder Jungfrau von des Südlohner Schützen Verein seyn“.

Die Scheibenkönigin wurde am zweiten Tag durch Werfen der Frauen und Jungfrauen nach einer Scheibe. Sollten beim ersten Durchgang mehrere Frauen das Zentrum treffen, hatten diese anschließend zu losen. Jeder Schütze durfte eine einheimische Dame unentgeltlich mitbringen, jedoch nicht von solchen Familien, die sich vom Schützenfest ausgeschlossen hatten. Nur eingeschriebene Mitglieder des Schützenvereins durften Töchter über 16 Jahren mit in den Tanzsaal bringen und hafteten für ihr anständiges Betragen.

In einem detaillierten Reglement wurde der Ablauf des Schießens festgelegt. Zu dem Fest wurde auch bereits wieder eine Fahne angeschafft.

Der Schützen-Verein von Südlohn verordnet hiermit nachstehende Vorschriften für das am 17ten und 18ten Julius 1836 vorhandene Schützenfest.

 

§ 1

Unter den Mitgliedern des Vereins sollen vier gewählt werden, welche als anerkannt geübte Schützen die Behandlung des Gewehrs gründlich erlernt haben.

Hierzu wurden erwählt

A. bei der ersten Compagnie der Bernard v. Holte

B. bei der zweiten Compagnie der Theodor Disseler

C. bei der dritten Compagnie der Henrich Robers

D. bei der vierten Compagnie der Stephan Pröpsting.

Diese 4 Vorsteher untersuchen und bestimmen die Gewehre woraus nur allein am 17. Julius geschossen werden darf, halten strenge Aufsicht und ertheilen Unterweisung beim Laden.

§ 2

Der Ausschuß mit den vier Vorstehern bestimmen beim Schießen die Gränzen für die Zuschauer und thun alles um jede Gefahr beim Schießen vorzubeugen und abzuwenden.

§ 3

Das Laden der Flinten darf nur in dem zum Laden bestimmten und mit Pfählen abgegrenzten Raume geschehen.

§ 4

Jeder Schütze soll sich vom Ladeplatze nach der Stange nicht anders begeben, als mit aufwärts gerichteter Flinte und diese Richtung der Flinte soll er bis nach geschehenem Abfeuern beibehalten.

§ 5

Wenn das Pulver von der Pfanne abbrennt, soll der Schütze die Richtung der Flinte nach oben eine Zeitlang beibehalten, bis er hinlänglich überzeugt ist, das die Flinte nicht mehr losgeht. Demnach soll er hierauf mit stets nach oben gerichteter Flinte sich wieder zum Ladeplatze verfügen um dort die Flinte unter Beobachtung der größten Vorsicht, und bei steter Richtung der Oefnung des Flintenlaufs nach oben die Flinte zu putzen.

§ 6

Kein Teilnehmer des Vogelschießens darf ein Gewehr mit nach dem Schieß platze bringen, oder geladen mit nach Hause nehmen.

§ 7

Daher sollen nach der Beendigung des Vogelschießens alle Gewehre welche etwa alsdann noch geladen sind, auf Ordre des Obersten und das Kommando der vier Vorsteher an einem von denselben anzugebenden Orte abgefeuert werden.

§ 8

Das Schießen darf in keiner andern Richtung geschehen als in derjenigen, welche vom Ausschusse und den oben erwähnten vier Vorstehern bestimmt ist.

§ 9

Rund um der Stange soll ein Raum abgegränzt werden, worin nur allein das Schießen nach dem Vogel erlaubt ist.

§ 10

In diesem Raume dürfen sich nur die Schützen begeben, und ist nichtschießenden Personen der Eintritt in diesem Raume verboten.

§ 11

Jede Ladung soll nicht mehr als die gewöhnliche Menge Schießpulver enthalten; doppelte und mehrfache Pulverladungen sind aufs strängste verboten, sowie das Schießen mit Bolzen etc.

§ 12

Der Ausschuß und die vier Vorsteher sollen eine solche Richtung für die niederfallenden Kugeln ausmitteln, das dadurch denkbarer Weise kein Schaden verursacht werden kann.

§ 13

Das Branntweintrinken während des Schießens ist auf das strängste untersagt.

§ 14

Sollte sich wider alles Vermuthen ein Berauschter unter den Schießenden befinden so soll derselbe sofort vom Schießplatz entfernt werden.

§ 15

Wer diese auf eine Oberpräsidial-Verordnung vom 27. August 1816 und auf einer Verfügung der Königlichen Regierung zu Münster vom 31. August 1828 beruhende Vorschriften übertritt, soll mit einer Ordnungsstrafe belegt desgleichen nach Befinden der Umstände vom Schießplatze weggewiesen werden.

§ 16

Rücksichtlich der Ordnungsstrafe wird folgendes festgesetzt:

a) wer gegen die Vorschriften § 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 13 fehlt, soll zum ersten Male mit einer Ordnungsstrafe von einen Thaler und zum 2ten Male mit doppelter Strafe belegt werden; und wenn die Uebertretung zum dritten Male statt gefunden hat, so soll er vom Schützenplatze weggewiesen, und wenn er ein Mitglied des Vereins ist, von der Gesellschaft ausgeschlossen werden, in welchem Falle er sich alles Anspruchs auf Wiedererstattung seines allgemeinen und besonderen Beitrages begibt.

b) der in Strafe genommene Contravenient muß die Strafe sofort in die Kasse der Vereins ohne Widerrede bezahlen.

§ 17

Die Ordnungsstrafen werden durch den angeordneten Ausschuß sofort anerkannt. Vor diesem Erkenntnissen findet keine Berufung auf eine Behörde statt, und jeder der Mitschützen verzichtet auf eine solche Berufung und unterwirft sich ohne weiteres der vom Ausschusse anerkannten Ordnungsstrafe.

§ 18

Die Ordnungsstrafen fließen in die Kasse des Schützen-Vereins.

§ 19

Uebrigens bleibt jeder Schütze für den von ihm verursachten Schaden oder des hervorgebrachten Unglücks persönlich und allein verantwortlich ohne sich deswegen auf die ganze Gesellschaft berufen zu können.

§ 20

Widersetzlichkeiten gegen den Ausschuß und die verordneten 4 Vorstehern, so wie ferner gegen die beaufsichtigenden Polizeipersonen in Ort und Stelle wird mit Wegweisung vom Schießplatze und nach Befinden der Umstände mit Ordnungsstrafe bestraft.

Ordnung beim Schießen

Den erste Schuß thut der Herr Bürgermeister, den zweiten der alte König, den dritten der Oberst, den vierten die Herrn Majors nach Rangordnung die H. Hauptleute und Offiziere. Hierauf die Gemeinen.

Das Schießen darf nicht anders als nach der aufzurichtenden Richtungslinie geschehen.

Fremde nicht zu unserm Vereine gehörende ist das Mitschießen nach den Regeln zwar erlaubt, jedoch nicht denselben herunter zu schießen.

Schießt ein Fremder den Vogel von der Stange herunter, so zahlt er in diesem Falle:

a) 10 Thaler Ordnungsstrafe

b) liefert er binnen einer halben Stunde einen neuen Vogel auf der Stange.

Dagegen soll ein solcher Fremder als Ehren Mitglied des Vereins jedoch ohne Stimme angesehen und keine Waffen zu tragen verpflichtet werden.

Ist der Vogel bis zur Hälfte oder schon mehr zerschossen, so gibt der kommandierende H. Oberst den Befehl zum Einhalt des Schießens. Es wird hiernach nach Nummergeschossen, welche die Schützen früher schon gezogen haben.

Südlohn, d. 17. July 1836

der Chef des Schützenvereins

F. Arnzten“

Das Schützenfest 1836 wurde unerlaubterweise in der Schule von Südlohn gefeiert. Im folgenden Jahr kam am 2. Juni eine Anweisung der Regierung in Münster an den Ahauser Landrat von Heyden, die dies unterband: „Wenn, wie vernehmen, zu Südlohn im Sommer vorigen Jahres bei der Feier des Schützenfestes das Schullokal benutzt worden ist, um darin zu tanzen, so ist dieß ein den Anstande verletzender Missbrauch, der nicht gestattet werden darf. Sie wollen die desfalsige Anordnung treffen, und auf deren Befolgung halten.“ Der Landrat schickte Abschriften dieses Schreibens zur Information auch an die Behörden in Vreden, Stadtlohn und Legden.

Im folgenden Jahr 1837 ist nach Aufzeichnungen aus der Festschrift zur 350-Jahr-Feier 1956 eine neue Vereinsfahne angeschafft worden. Danach müsste sie als einziges Vereinsgut den Bombenangriff auf Südlohn zum Ende des II. Weltkrieges überdauert haben und noch bis zur Neuanschaffung der Fahnen zum Jubiläum 1956 in Gebrauch gewesen sein. Leider ist über den weiteren Verbleib nichts mehr bekannt. Vermutlich war sie in so schlechtem Zustand, dass sie nicht mehr verwahrt worden ist.

Aus dem Jahr 1855 ist das erste Königspaar namentlich überliefert. König Anton Terwein und Königin Ida Schmittmann mit der Jahreszahl 1855 sind auf der Rückseite der ältesten Plakette an der Königskette des Schützenvereins benannt.

 

Das Schützenfest 1864

 

Über viele Schützenfeste der Vergangenheit besitzen wir keine Informationen mehr. Eine Ausnahme bildet dasjenige des Jahres 1864. Weil der damalige Amtmann des Amtes Südlohn, Adolf von Basse, gleichzeitig Oberst des Schützenvereins war, hat sich eine umfangreiche Akte erhalten. Diese gibt uns die Möglichkeit, die Feier eines Schützenfests in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhundert beispielhaft zu verfolgen. Trotz des bestehenden Schützenvereins wurde noch immer nicht regelmäßig ein Schützenfest veranstaltet. Das letzte zuvor hatte 1857 stattgefunden.

In einer Versammlung am 24. August 1864 wurden die Offiziere für das am 25., 26. und 27. September 1864 geplante Schützenfest gewählt. Das Offizierschor setzte sich folgendermaßen zusammen:

Oberst von Basse

Adjutant Th. Seifer, Adolph Föcking

Oberstlieutnant Gutsbesitzer Büscher

Adjutant Joh. Hemmer

Major Franz Busch

Adjutant Carl Wegmann

Hauptleute Aug. Vornholte, Bern. Jödden, Heinr. Mittelmann

Lieutnants B. Ebbing, H. Böcker, Niehoff, H. Vornholte, H. Schmitz

Feldwebel B. Bucks, H. Pass, G. Hölker, H. Böing

Fähnriche Clemens Schmittmann, Th. Böing, Ferd. Föcking, Caspar Robers

Rechnungsführer Gustav Arntzen

Als Mitglieder des Vorstandes werden genannt: Von Basse, Franz Busch, Gustav Arntzen, Carl Wegmann, Ferdinand Föcking, Anton Tavan und Th. Seifer.

Alle Offiziere hatten bereits früher ein Amt in Verein ausgeübt und waren wieder gewählt worden. Am Tag darauf stellte der Adjutant Th. Seifer jedoch fest, dass vier Personen, die zum Tragen der Fahne eingeteilt gewesen waren, vergessen worden waren. „Diese Betreffenden fühlen sich hierdurch beleidigt, wogegen die Anderen sich geschmeichelt fühlen.“ Es bat den Amtmann, diesen Fehler zu korrigieren. Der Oberstlieutenant Gutsbesitzer Büscher von Haus Lohn sprach sich gegenüber dem Amtmann von Basse dafür aus: „Wenn ich bitten darf (da sie das in Händen haben werden), möglichst wenig militärischen Pomp, möglichst wenig Federbusch-, Flitter- und Troddelwerk – einfach-ehrsame Cylinder mit Band und Schärpe. Überhaupt, so auch Ihrem Geschmacke mehr zusagend.“

Da ein geräumiges Lokal in Südlohn nicht vorhanden war, übernahm des der Adjutant Theodor Seifer, sich mit dem Schützenverein Rhede in Verbindung zu setzen, von dem er gehört hatte, dass er ein Zelt für die drei Tage gegen eine Miete von 20 Talern zur Verfügung stellen würde. In der Miete sei die Errichtung des Zeltes inbegriffen, es müsse aber geholt und wieder zurückgebracht werden. Das Zeltes sollte beim Haus Demes aufgebaut und die Bewirtung unter den Südlohner Wirten ausgeschrieben werden.

Wenige Tage später erreichte eine Probelieferung Wein der Firma Gebrüder Rother aus Bingen am Rhein Südlohn, bestehend aus je zwei Flaschen Wein der Lagen Ruppertsberger, Niersteiner und Hochheimer des Jahrgangs 1862 zum Preise von 30, 40 bzw. 50 Taler das Ohm (137 Liter). Eine Lieferanfrage kam auch von der Firma Gebrüder Triep in Ahaus. Die Firma Dieninghoff in Coesfeld verpflichtete sich, zum 21. September 8 Ohm Lagerbier a 6 Taler nach Südlohn zu liefern.

Anschließend versuchte man durch eine Umfrage das Interesse in der Bevölkerung zu ermitteln. Im Namen des Schützenvorstandes ließ von Basse am 26. August 1864 bekannt machen: „Es ist der Wunsch vieler Eingesessener Südlohner in diesem Jahre ein allgemeines Schützenfest zu feiern und zwar am 25., 26. und 27. September. Diejenigen Eingesessenen, welche sich an diesem Feste betheiligen wollen, werden ersucht, Ihre Namen in beiliegende Liste einzutragen.“ Insgesamt 106 Unterschriften kamen auf diese Weise zusammen. Darunter waren auch die jüdischen Bürger Natan Wolf, Herz Wolf, Jacov Wolf, Natan Herz Wolf und Salomon Wolf.

Am 1. September 1864 wurde der Ablauf des Schützenfestes genauer festgelegt:

„Südlohn, den 1. September 1864

Die Vorstandsmitglieder waren auf heute zusammen getreten und wurde beschlossen.

Die Musik des Carl Kaufmann aus Telgte soll angenommen werden und ist der Kaufmann verpflichtet, mit 9 Mann an den drei Schützenfesttagen zu spielen, wofür derselbe drei und dreißig Thaler nebst freier Station erhält.

Für die Schützengesellschaft sollen 8 Ohm Bier beschafft werden, von welchem Brauer dieses Bier bezogen werden soll, wird bestimmt, wenn die Proben eingehen.

die Karten für Fremde, so wohl für Herren als auch für Damen übernimmt das Komitee zu machen, und wollen sich sämmtliche Mitglieder gegenseitig darin unterstützen. Für jeden Abend müssen zu den Karten besondere Farben verwandt werden, ebenso nöthig ist, dass für Herren und Damen für jeden Abend besondere Farben gebraucht werden. Programme sollen bestellt werden und zwar 50 Stück. Das Mitglied Seifer übernimmt die Bestellung des Programms nach dem vorgelegten Muster.

Der Beitrag von den Schützen soll erst nach Beendigung des Festes erhoben werden, damit dann der von jedem Theilnehmer zu zahlende Betrag genau berechnet werden kann.

Die Entree an den Schützenfestabenden soll gestellt werden

a) für Herren 10 Silbergroschen

b) für Damen 5 Silbergroschen

Anzug der Schützen soll sein Mütze mit Binde am linken Arm von grün und weißem Band. Die Offiziere zu Fuß mit schwarzem Hut, woran ein seidenes Band von zwei weißen und ein grüner Streifen ist. Hosen weiß (Dahin abgeändert, dass die Offiziere Hut mit Feder tragen).Offiziere zu Pferd Tuchhose von schwarzer Farbe mit rothen Streifen von der Breite des Bandes. Hut und Federbusch (Dahin abgeändert, daß weiße Hose getragen wird).

Zu dem Feste sollen 4 Trommler gedungen werden und soll bei dem Königlichen Bataillon das Ansuchen gestellt werden, für die 3 Tage Trommeln dem Verein zu leihen.

Was das Schießen nach dem Vogel betrifft, so hat der alte König den ersten Schuß, dem folgt der Oberst und hierauf die Offiziere dem Range nach. Hierauf schießt das Bataillon; nach dem Trommelschlage wird nach der Nummer geschossen. Es wird nämlich von jedem Schützen eine Nummer gezogen und wenn er dann an der Reihe ist, muß er schießen. Es ist hierbei jedem Schützen freigestellt, seinen Schuß an jeden beliebigen Schützen zu übertragen.

Das neue Königspaar erhält für jeden Abend auf dem Thron acht Flaschen Wein zur Disposition und der König außerdem ein Geschenk bestehend in einer silbernen Medaille mit dem Wappen von Südlohn. Die Königin erhält einen goldenen Ring mit der passenden Inschrift, ebenfalls die Scheibenkönigin.

Der Van der Wall soll ersucht werden, die Stelle als Tambourmajor zu übernehmen.

Bei der Weinhandlung Gebrüder Rother in Bingen soll von dem Wein der 30 Reichstaler per Ohm im Preise steht, 3 Ohm bestellt werden, von dem Wein zum Preise von 40 Reichstaler ein halbes Ohm. Weiter befand sich in heutiger Versammlung nichts zu berathen.“

Am 6. September 1864 wurde das Schützenfest unter folgenden Bedingungen an den meistbietenden Wirt in Südlohn vergeben:

Das Schützenzelt wird fertig geliefert und wenn irgend möglich bei der Witwe Demes aufgestellt. Sollte es indeß wo anders aufgestellt werden müssen, kann Annehmer dafür keine Entschädigung fordern.

8 Ohm Bier werden von den Schützen zum Verschenken dem Annehmer im Schützenzelt übergeben, ohne dass er dafür Vergütung fordern kann. Für das Abzapfen wie für Gläser muß Annehmer sorgen. Beim Bierverzapfen muß er sich Anordnungen der Herrn Schützenoffiziere gefallen lassen. Bei Uneinigkeiten entscheidet der Oberst.

Für gehörige Beleuchtung des Schützenzelts während der drei Tage des Festes muß der Annehmer sorgen. Je heller das Zelt, je schöner es aussieht, es darf daher nicht gespart werden und muß sich Annehmer gefallen lassen, auf Anordnung eines Schützenoffiziers sofort für mehr Licht zu sorgen.

Im Schützenzelt darf kein Schnaps verschenkt werden.

Annehmer wird ein Wein zu circa 5 Sgr, 7 ½ und 10 Sgr gestellt, welchen er für 10, 12 und 15 Sgr zu verkaufen hat. Für Flaschen, Korken und Gläser hat Annehmer zu sorgen und kann für zerbrochene Sachen keine Entschädigung fordern. Beim Abzapfen ist ein Schützenoffizier zugegen.

Für Butterbrodt mit Käse und Fleisch muß gesorgt werden sowie auch für Backwerk. Will Annehmer Zunge oder Wurst geben desto besser.

Wein muß auch per Glas zum Silbergroschen verkauft werden.

Beim Vogelabschießen muß Annehmer eine Bude errichten, worin er zu seinem Vortheile ein Glas Liquer, Wein, gutes Bier und Butterbrodt auch Backwerk zu verabreichen hat.

Zur Verzierung des Schützenzeltes muß Annehmer hülfreiche Hand leisten.

An jedem Abend oder Morgen muß das Zelt gehörig gereinigt werden.

Aufgebote müssen mit 10 Silbergroschen erfolgen. Nach Verlesung vorstehender Bedingungen wurde zur Verdingung geschritten. Es bot zuerst und zuletzt die Frau Witwe Demes 10 Thaler und verpflichtete sich in allen Theilen vorstehenden Bedingungen nachzukommen.“

Wenngleich keine Hinweise vorhanden sind, kann die Feier des Schützenfestes in Südlohn im Jahre 1864 durchaus in Zusammenhang mit dem gerade zu Ende gehenden deutsch-dänischen Krieg stehen. Als Antwort auf die vertragswidrige Angliederung Schleswigs an das Königreich Dänemark waren am 1. Februar 1864 preußische und österreichische Truppen in Schleswig-Holstein einmarschiert und hatten nach dem entscheidenden „Sturm auf die Düppeler Schanzen“ im April die Halbinsel Jütland besetzt. Am 1. August 1864 bat Dänemark um Frieden. Der Friedensschluss kam zwar erst am 30. Oktober 1864 zustande, die militärische Auseinandersetzung war jedoch im Spätsommer bereits beendet. Die Landwehrmänner und Reservisten des Amtes Südlohn, die am Kriegszug teilgenommen hatten, wurden eingeladen, am Schützenfest unentgeltlich teilzunehmen. Die Einladung erstreckte sich auch auf die Teilnehmer aus Oeding.

Die Beendigung des Krieges kann damit durchaus Anlass für den Entschluss zur Feier eines Schützenfestes gewesen sein.

Überörtlich wurde das Schützenfest durch eine Anzeige im Münsterischen Anzeiger bekannt gemacht, da eine andere Lokalzeitung noch nicht existierte. Über den Verlauf des Festes ist leider nichts bekannt.

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Königsplakette 1864 (Vorder- und Rückseite)

Lediglich die erhaltene Plakette an der Königskette überliefert das Königspaar des Jahres 1864. Danach tat Anton Terwein nach 1855 zum zweiten Mal den Königsschuss und erkor sich Frau A.H. Büscher auf Loen zur Königin. Daher sind auf der Rückseite der „Dem besten Schützen Südlohn 1864″ gewidmeten Plakette die Königspaare der Jahre 1855 und 1864 verzeichnet.

Die Endabrechnung lässt die wichtigsten Ein- und Ausgabeposten erkennen: Von der Wirtin Demes erhielt der Verein 10 Taler Pacht, 52 Taler kamen an Eintrittsgelder herein, 16 Taler wies die Kasse an Bestand auf, 87 Taler zahlten die Schützen an Beitrag. Die wichtigsten Ausgaben beliefen sich auf 33 Taler für die Musik, 10 Taler für die Trommler, 21 Taler für das Zelt, 7 Taler für Geschenke an den König und die Königin, 11 Taler für die Unterkunft der Musiker, 48 Taler für das Freibier und 2 Taler für das Leihen der großen Trommel in Borken und für einen Schellbaum.

Der Verlauf und die Gestaltung des Festes lassen bereits eine große Routine in der Organisation der Veranstaltung erkennen, bei der bereits viele typische Merkmale späterer Schützenfeste zu erkennen sind.

Die Bürgerschützenfeste von 1878 bis 1938

 

Über die Bürgerschützenfeste vom Ende des 19. Jahrhunderts bis zum Beginn des II. Weltkrieges gibt es nur wenige Zeugnisse. In dieser Zeit wechselten sich in Südlohn die bestehenden Schützenvereine in unregelmäßigen Abständen mit der Ausrichtung ihrer Schützenfeste ab. Überliefert sind neben den Bürgerschützenfesten die Feste des Schützenvereins Mühlenkamp, der Vorläufervereine des Allgemeinen Bauern – Schützenvereins Südlohn, dem Schützenverein Eschlohn und dem Schützenverein Wienkamp – Horst, sowie des Junggesellen – Schützenvereins. Dabei war es bis in die Zeit nach dem II. Weltkrieg üblich, dass die Junggesellen sich am Bürgerschützenfest beteiligten, wenn sie selbst kein Fest ausrichteten.

Der nachfolgende Bericht ist einer erhaltenen handschriftlichen Aufzeichnung entnommen. Der Autor ist leider nicht mehr bekannt. Vermutlich ist er zur 350-Jahrfeier 1956 erstellt worden, denn Teile daraus finden sich in der damaligen Festschrift, aber auch in Zeitungsberichten zum Jubiläum wieder.

Der Chronist schreibt: „Die Plaketten der nachfolgenden Jahre 1878, 1886 und 1892 sind nur „dem besten Schützen“ gewidmet; es handelt sich dabei um nachfolgende Königspaare: 1878 wurde Bernhard Blickmann König und erkor sich Frau Gastwirt Böcker gent. Brünings Marie, die man hinterher als schlafenden König und weinende Königin bezeichnete.

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Königsplaketten 1878, 1886, 1898, 1904

Ob noch, wie es zu der Zeit und auch später üblich war, auf die Scheibe geschossen wurde und einen König oder eine Königin dekoriert hat, verrät die Chronik nicht.

1886 wurde im Wigbold Südlohn wieder ein Bürgerschützenfest gefeiert. Nach hartem Ringen wurde Wilhelm Lövelt bester Schütze und nahm sich Frau Karoline Röttger zur Königin. Eine neue Plakette wurde der Königskette zugefügt, zu den 3 Anhängenden mit dem Namen des Königspaares. Dem Vorstand der Bürgerschützen hörte in diesem Jahre an: Engelbert Arntzen, Gerbereibesitzer, Bernh. Busch, Kaufmann und Bernhard Demes, Gastwirt.“

An anderer Stelle werden als Vorstandsmitglieder aus dieser Zeit auch Bernhard Röttger, sowie Bernhard und Heinrich Niehoff genannt. Weiter berichtet die Aufzeichnung:

„1892 Nach sechsjähriger Pause wurde in diesem Jahre im Wigbold Südlohn wieder ein Bürgerschützenfest abgehalten. Bernh. Busert, Stellmacher war der glückliche Schütze und erkor sich Frau Clementine Thies, Frau des Gastwirts Franz Thies, zur Königin.

1898 beim Bürgerschützenfest wurde der Schausteller Ernst Renoldi Schützenkönig mit Frau Kemper gt. Böing´s Drüken als Königin (Frau des Tierheilkundigen Heinrich Kemper). Dieses Fest war ein besonders flottes, da alle Südlohner Schausteller und Budenbesitzer sich an dem Fest rege beteiligten.“ In Südlohn gab es nämlich in jener Zeit zahlreiche Familien, die das Schaustellergewerbe und sogenannte „Möppkes – Buden“ betrieben

Weiter schreibt der Chronist: „Das nächste Bürgerschützenfest wurde im Jahre 1904 abgehalten. König wurde der Junggeselle Heinrich Vieth, der sich zur Königin Fräulein Klara Röttger nahm. Nachdem im Juni dieses Jahres ein Kriegerfest gefeiert wurde, entschloß man sich in einer Versammlung am 19. Aug. doch noch nach sechsjähriger Pause, ein Bürgerschützenfest zu feiern. Es war das 7. Königspaar, daß durch eine gestiftete Königsplakette die Königskette zierte.“

Aus diesem Jahr stammt eine gut erhaltene Wein- und Speisekarte des Festwirtes Franz Thies:

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„1910 nahm der Bürgerschützenverein mit einer größeren Abordnung an der Fahnenweihe des Bürgerschützenverein Stadtlohn am Sonntag 17. Juli in Stadtlohn teil.“

Öffentliche Feste und Vergnügungen bedurften im preußischen Staat des beginnenden 20. Jahrhunderts einer behördlichen Genehmigung. Der diesbezügliche Schriftverkehr hat sich seit dem Amtsantritt des Amtmannes Wilhelm Bohnenkamp im Jahre 1909 für einen Zeitraum von etwa 20 Jahren erhalten. So beantragte am 9. August 1912 der Wirt und Kaufmann Bernhard Röttger als Vorstandsmitglied die Genehmigung eines Schützenfestes des Bürgerschützenvereins Südlohn am 25. – 27. August 1912. Am Sonntag waren ein Festzug durchs Dorf und ein Konzert der Münsterischen Musikkapelle unter dem Kapellmeister Viegener im Festzelt, am Montagnachmittag das Vogelschießen geplant. Der Amtmann wurde persönlich zur Feier eingeladen: „Das allgemein Bürgerschützenfest zu Südlohn wird am 25., 26. und 27. August gefeiert, wozu Sie freundlichst eingeladen werden. Es wäre der Schützengesellschaft sehr angenehm, wenn Sie als Vertreter Seiner Majestät den ersten Schuß am Montag abgäben und wollen Sie uns gefälligst darüber benachrichtigen. Das Vogelschießen beginnt nachmittags um 3 Uhr an der Stange. Mit freundlichen Gruß, Der Vorstand, gez. Demes“

König wurde 1912 der Fabrikant Hermann Cohausz. Königin war Frau Maria Breuer, die Ehefrau des Apothekers Hermann-Josef Breuer.

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Bürgerschützenfest 1912:

Franz Föcking, König Hermann Cohausz (danach Präsident des Vereins), Hermann-Josef Breuer

Weiter berichtet die Chronik über die Neugründung des Schützenvereins:

„Am 16. September des gen. Jahres wurde der Bürgerschützenverein als „Verein“ neu gegründet und ein Vorstand gewählt. Bisher war es so, daß sich die Bürgerschützen zu einer losen Bindung zusammenfanden, wenn sie ihr Fest feierten und dann ein Festkomitee wählten. In der Gründungsversammlung erklärten sämtliche 90 Anwesenden ihren Beitritt. Ein guter Anfang für den jungen Verein, zu dessen Präsidenten Herr Fabrikant Hermann Cohausz gewählt wurde. Der Verein beschloß alle 4 Jahre ein Schützenfest zu feiern.“

Bei den Vereinsunterlagen befindet sich eine Abschrift der Satzung des Bürgerschützenvereins aus dem Jahr 1912:

Satzung des Bürger – Schützenvereins, Südlohn

 

§1

Der am 16. September 1912 gegründete Bürger Schützenverein Südlohn bezweckt die Eintracht und den Gemeinsinn unter den Einwohnern zu fördern.

§2

Mitglied des Vereins kann jeder unbescholtene, männliche Bewohner des Wigbolds Südlohn werden, sofern er über 18 Jahre alt ist.

§3

Zur Aufnahme bedarf es eines mündlichen oder schriftlichen Gesuchs an den Schriftführer, über dasselbe entscheidet der Vorstand. Bei Nichtaufnahme erfolgt schriftliche Benachrichtigung an den Antragsteller. Die Namen der Neuaufgenommenen werden der nächsten Generalversammlung mitgeteilt. Personen, die sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§4

Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Präsidenten.

§5

Die Ausschliessung eines Mitgliedes kann durch den Vorstand erfolgen, wenn ein Mitglied 1) seinen Beitrag nicht in der vorgeschriebenen Zeit entrichtet, 2) der Mitgliedschaft des Vereins nicht mehr würdig ist.

§6

Durch Austritt oder Ausschliessung erlischt jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen.

§7

Die Vereinsgelder werden bei der Südlohner Spar- und Darlehenskasse verzinslich angelegt.

§8

Der Jahresbeitrag beträgt Mk. 0.75, zahlbar in den ersten 14 Tagen des Rechnungsjahres, letzteres läuft vom 1. April – 31. März.

§9

Die Beitragsverpflichtung ruht während der Militärzeit.

§10

Durch Beschluss des Vorstandes kann einem Mitglied, auf dessen Antrag, der seit dem letzten Schützenfest gezahlte Beitrag zurückerstattet werden, wenn der Antragsteller aus einem triftigen Grunde, z. B. Trauerfall, verhindert ist, an dem Schützenfest teil zu nehmen.

§11

Aufnahmefähige Personen, welche nach Südlohn ziehen, zahlen bei der Aufnahme den Beitrag nach, der bereits seit dem letzten Südlohner Schützenfest pro Mitglied gezahlt ist.

§12

Aufnahmefähige Personen, welche ihre Aufnahme freiwillig hinausschieben, zahlen bei der Aufnahme ausserdem seit dem letzten Feste geleisteten Beitrag Mk. 1.– zur Buße.

§13

Mit der Wiederaufnahme eines Mitgliedes, welches bereits ausgeschieden war, ist ausser die im §11 erwähnte Nachzahlung eine Zubusse von Mk. 1.– verbunden.

§14

Die Berechtigung, das Schützenfest mitzufeiern, setzt die Zahlung eines Mindestbeitrages von Mk. 3.– stets voraus.

§15

Frühere Mitglieder, welche durch Verlegung ihres dauernden Wohnsitzes ausserhalb der politischen Gemeinde Südlohn s. Zt. ausscheiden mussten, können nach Anmeldung bei dem Schriftführer und Lösung einer Festkarte an dem Schützenfest teil nehmen, jedoch nicht an dem Königschießen.

§16

die Leitung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes, der alle vier Jahre von der im Frühjahr stattfindenden Generalversammlung gewählt wird. Ergänzungswahlen erfolgen ebenfalls durch die Generalversammlung.

§17

Der Vorstand besteht aus:

dem Präsidenten

dem Vicepräsidenten

dem Schriftwart

dem stellvertretenden Schriftwart

dem Cassenwart

und 4 Beisitzern.

§18

Der Vorstand muss in der 2ten Hälfte des Aprils die ordentliche Generalversamlung rechtzeitig einberufen. Ausserordentliche Generalversammlungen können einberufen werden, 1) durch den Vorstand, 2) auf Antrag von ein drittel der Mitglieder des Vereins bei dem Vorstand, der alsdann innerhalb 14 Tagen eine Generalversammlung einberufen muss.

§19

Alle Anträge zu der ordentlichen Generalversammlung sind schriftlich bis zum 1. April bei dem Schriftwart einzureichen. Wird die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung bei dem Vorstand beantragt, so muss dem Antrag der Zweck der Einberufung beigefügt werden.

§20

Die Einberufung einer Generalversammlung ist 4 Tage vorher durch Gassenruf bekannt zu geben.

§21

Die Generalversammlung beschliesst u. a. über den Tag des Schützenfestes, entlastet den Cassenwart, gibt ihre Genehmigung zu Ausgaben über Mark 50.–, wählt den Vorstand und 4 Wochen vor dem Schützenfest die Offiziere. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.

§22

Der Präsident kann jederzeit eine Vorstandssitzung einberufen. Er muss eine Vorstandssitzung einberufen auf Antrag von drei Vorstandsmitgliedern und zwar innerhalb 8 Tagen.

§23

Der Zeitpunkt einer Vorstandssitzung muß den Mitgliedern des Vorstandes 2 Tage vorher mitgeteilt werden. In dringenden Fällen braucht der Zeitraum nicht eingehalten werden, jedoch bedarf es alsdann zur gültigen Vorstandssitzung der Annahme eines Dringlichkeitsantrages. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. zur Annahme eines Dringlichkeitsantrages bedarf es 2/3 Stimmenmehrheit.

§24

Das Schützenfest wird alle 4 Jahre gefeiert.

§25

Jedes Mitglied bis zu 55 jahren ist verpflichtet an den Umzügen teil zu nehmen. Befreiungsgesuche sind dem Präsidenten zur Genehmigung einzureichen. Unentschuldetes Fernbleiben von Umzügen unter Gewehr, zieht pro Einzelfall Mk. 0.50 Strafe nach sich.

§26

Den ersten Schuss beim Königschiessen gibt der Präsident im Namen des Landesherren ab, den zweiten der alte Schützenkönig. Hieran schliessen sich an, a) der Vorstand, b) die Offiziere, c) die Schützen.

§27

Wer den Vogel abschiesst ist Schützenkönig. Er wird von dem Präsidenten zum Zeichen seine Würde mit der Königskette geschmückt und mit einem ihm verbleibenden Orden. Ferner erhält er Repräsentationsgelder, die im Interesse des Festes zu verwenden sind. Die Höhe derselben wird in der dem Feste vorhergehenden Generalversammlung festgesetzt.

§28

Der Schützenkönig wählt im Einvernehmen mit dem Präsidenten oder dessen Stellvertreter die Schützenkönigin. Die Zusammensetzung des Hofstaates bestimmt das Königspaar.

§29

Der Schützenkönig ist verpflichtet bis zu der auf das Schützenfest folgenden ordentlichen Generalversammlung eine Erinnerungsmedaille in der üblichen Form an der Königskette anbringen zu lassen. Für den Wert dieser Kette ist der König während des Festes dem Verein gegenüber persönlich haftbar. Für die übrige Zeit der Präsident, dem die Königskette gleich nach dem Fest zur Aufbewahrung übergeben wird.

§30

Die Königskette ist unbeschränktes Eigentum des Vereins.

§31

Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn ein diesbezgl. Antrag von mindestens 2/3 der Mitglieder gestellt wird. Die Entscheidung trifft die Generalversammlung mit 4/5 Stimmenmehrheit. Über das Vereinsvermögen entscheidet bei der Auflösung des Vereins die Generalversammlung.

Geschäftsordnung.

§1

Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen und hat die Ordnung bei Verhandlungen zu handhaben.

§2

Jedes Mitglied, welches zu sprechen wünscht, hat den Vorsitzenden um das Wort zu bitten. Letzterer erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Anmeldungen. Zur Geschäftsordnung hat jeder sofort das Wort.

§3

Niemand ist befugt, einen Redner zu unterbrechen. Ein Antrag auf Schluss der Debatte kann jederzeit gestellt werden. Nach Annahme diese Antrages hat noch ein Redner „für“ und ein Redner „gegen“ das Wort.

§4

Ein Antrag kann nur dann zur Besprechung kommen, wenn wenigstens drei Mitglieder ihn unterstützen.

§5

Abstimmungen sind von dem Vorsitzenden in der Weise vorzunehmen, dass über den weitgehensten Antrag zuerst abgestimmt wird.

§6

Bei Abstimmungen gilt einfache Stimmenmehrheit.

§7

Den Einladungen zu den Versammlungen ist stets eine Tagesordnung beizufügen.

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Königsplaketten 1912, 1925, 1937, 1938

Der Beschluss der Generalversammlung von jetzt an alle 4 Jahre ein Bürgerschützenfest zu feiern, konnte nicht in die Tat umgesetzt werden, weil der I. Weltkrieg begann. In den oben bereits zitierten Aufzeichnungen heißt es weiter:

„Durch den I. Weltkrieg am 01. August 1914 wurden die Schützenfestfeiern (in Südlohn) bis 1922 unterbrochen.“

„1925, nach 13 jähriger Pause, sammelten sich die Bürgerschützen des Wiegbold Südlohn im Aug. d. J. wieder, um ein Schützenfest zu feiern. König wurde Heinrich Deelmann, der sich zur Königin Frau Amalia Arntzen geb. Busch erkor. Dem Festkomitee gehörte in diesem Jahre an: Engelbert Arntzen, Leopold Föcking, Franz Schulten, Hermann Cohausz, sowie Tierarzt Dr. Julius Wolff“, der der jüdischen Gemeinde angehörte. Als Offiziere werden Heinrich Niehaus und Johannes Bennemann genannt.

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Bürgerschützenfest 1925: Antreten des Schützenbatallions auf der Eschstraße, im Hintergrund: Gaststätte Thies

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Bürgerschützenfest 1925: Festzug durch die Kirchstraße

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Bürgerschützenfest 1925: Ausholen des Königspaars auf der Kirchstraße

Thronadjudant Johannes Bennemann, Königin Amalia Arntzen, König Heinrich Deelmann, Thronadjudant Heinrich Niehaus

Bürgerschützenfeste wurden noch immer in einem unregelmäßigen Turnus veranstaltet: Anfang 1933 rief die örtliche Zeitung dazu auf, nachdem schon im Vorjahr kein Schützenfest oder größere Veranstaltungen von Feuerwehr oder Kriegerverein stattgefunden hatten, trotz wirtschaftlich schweren Zeiten wieder ein Schützenfest zu organisieren. Doch erst 1937 wurde nach einer Pause von 12 Jahren wieder eine Bürgerschützenfest gefeiert. Königspaar war Heinrich Hövel und Johanna Wigger.

Schon im folgenden Jahr wurde das Fest am 7., 8., und 9. August wiederholt, wozu ein Festzelt von 1000 qm zur Verfügung stand. Sowohl für die Bürgerschützenfahne von 1836 als auch für die Junggesellenfahne stellten die Bürger Fahnenträger.

Die Zeitung berichtete:

„Das Bürgerschützenfest gehört der Vergangenheit an. Reicher Flaggenschmuck deutete am Sonnabend, Sonntag und Montag auf die frohe Feststimmung im alten Wiegbold Südlohn hin. Galt es doch, nach alter Tradition ein schön aufgemachtes Bürgerschützenfest zu feiern. Am Samstagabend gab der Festkommers im Festzelt den Auftakt, zu dem die Musik bereits zur Stelle war. Der Sonntag begann mit einem Frühschoppenkonzert auf dem Marktplatz. Sobald sich die Straße nach dem Hauptgottesdienst füllte, marschierte dann auch die Südlohner Kapelle an der Spitze mit einer großen Zahl Festgäste zum Zelt, wo das Frühschoppenkonzert fortgesetzt wurde. Nachmittags nach dem Zug durch den Ort, in dem die Majestäten sowie der Oberst und der Oberstleutnant ausgeholt wurden, stieg im Zelt bei froher Stimmung der Festball. Am Montag früh begann das heiße Ringen um die Königswürde 1938, und es entstand trotz des anhaltenden Regens ein heißes Ringen und erst nachdem 360 Schüsse gefallen waren, gelang es dem Franz Frechen, die Königswürde an sich zu reißen. Zur Königin nahm sich Franz I. Frau Wilhelm Bürger. Nachdem der Hofstaat gebildet war, konnte der Zug gegen 2.30 Uhr den Rückmarsch von der Vogelstange zum Festzelt antreten. Hier wurde unter dem Zepter von Franz I. die Feier fortgesetzt. Nunmehr gehört das Allgemeine Bürgerschützenfest der Vergangenheit an, das am Dienstag in der Frühe mit dem traditionellen dreimaligen Umzug um die Marktlinde seinen feierlichen Abschluß fand.“

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Bürgerschützenfest 1937

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Thron Bürgerschützenfest 1937:

Maria Terbrack, Königin Johanna Wigger, König Heinrich Hövel, Elisabeth Hövel

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Bürgerschützenfest 1938

1938, nur 13 Jahre nach dem 1. Bürgerschützenfest nach dem I. Weltkrieg feierte Südlohn sein letztes Bürgerschützenfest, bevor am 1. September 1939 der II. Weltkrieg begann. Die Herrschaft des Nationalsozialismus und der II. Weltkrieg bringen der Welt und dem Dorf Südlohn Tod und Zerstörung. Die in Südlohn ansässigen jüdischen Familien werden deportiert und ermordet. Sie gehörten zur Gemeinschaft des Bürgerschützenvereins. Viele Südlohner Söhne sind als Soldaten im Krieg gefallen und kehren nicht nach Südlohn zurück. Am 22. März 1945 fordern verheerende Bombenangriffe auf Südlohn den Tod vieler Südlohner Bürger, Soldaten und Evakuierter. Viele Gebäude im Ort sind vollständig zerstört.


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Ortseinfahrt – Kirchstraße – von Südlohn nach den ersten Aufräumarbeiten nach dem Ende des II. Weltkrieges